§ 264 StPO: anderer als der angeklagte Sachverhalt-> Verfahrenshindernis -> neues Verfahren für neuen Sachverhalt § 265 StPO: anderes Delikt. In Strafprozessrecht Reichweite von Strafklageverbrauch: Die Reichweite des Strafklageverbrauchs richtet sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO
Strafgesetzbuch (StGB)§ 264 Subventionsbetrug. Strafgesetzbuch (StGB) § 264. Subventionsbetrug. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 1 § 264 [Gegenstand des Urteils] I. Normzweck; II. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff; III. Unteilbarkeit der Tat; IV. Die sog. Umgestaltung der Strafklage; V. Verwertung nicht zur angeklagten Tat gehörender Erkenntnisse; VI. Revision § 265 [Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes] § 265a [Auflagen oder Weisungen] § 266 [Nachtragsanklage Strafprozeßordnung (StPO) Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug. Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung (§ 226 - § 275) § 264 Gegenstand des Urteils. I. Normzweck; II. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff; III. Unteilbarkeit der Tat; IV. Die sog. Umgestaltung der Strafklage. 1. Anwendungsbereich; 2. Grenzen der Umgestaltung; 3. Verteidigung des Angeklagten; 4. Handlungsserien, Dauerdelikt § 264 StPO - Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung... (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,..
§ 264 StPO; Strafprozeßordnung; Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften; Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug; Dritter Abschnitt: (weggefallen) Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung § 264 StPO Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der. StPO § 264 i.d.F. 09.10.2020. Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung § 264 Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt.
Anklagegrundsatz §§ 151, 264 StPO. Der allgemeine Ausspruch Wo kein Kläger, da kein Richter! kennt jeder Student. Im Strafverfahren bedeutet dieser Grundsatz, dass es zur gerichtlichen Untersuchung einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bedarf. Die Klage begrenzt auch den Umfang der Untersuchungen. Legalitätsprinzip §§ 152 II, 160, 170 StPO. Das Legalitätsprinzip. § 264 Strafprozeßordnung (StPO) - Gegenstand des Urteils. (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt
§ 264 StPO - Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden Gesetzlich geregelt ist dieser prozessuale Tatbegriff, in der Strafprozessordnung (StPO): Diese Norm besagt, dass Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die gesetzliche Regelung definiert also den Tatbegriff nicht, sondern setzt ihn voraus. Dabei ist der Tatbegriff in der Strafprozessordnung identisch mit. Gemäß § 265 Abs. 2 StPO ist ein Hinweis ferner erforderlich, wenn sich in der Hauptverhandlung nachträglich straferhöhende Umstände ergeben StPO ? 264. + Zur Frage, wann die Identit?t der Tat noch gewahrt ist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil ver?n dert (hier: Verurteilung wegen Mordes nach Anklage we gen Strafvereitelung). BGH, Urteil v. 21. 12. 1983 - 2 StR 578/83 (LG Kassel). Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und K?rperverletzung sowie wegen Diebstahls zu lebenslanger. § 264 I StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung d ie in der Anklage bezeichnete Tat. Die Vor-schrift wird durch §§ 151, 155 I StPO ergänzt, wonach eine gerichtliche Untersuchung und Entscheidung nur auf eine Anklage hin und nur auf die darin bezeichnete Tat und Person erstreckt werden darf. Damit erlangt der Begri ff der Tat im Sinne dieser Vorschriften eine zen- trale Bedeutung. Man.
Gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO kann jede (geheimnis-)berechtigte Person die Unzulässigkeit der Beschlagnahme geltend machen, womit die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung, d.h. nach Art. 248 StPO, vorzugehen haben. Kommt es aber nicht auf den Auffindeort an und umfasst der Kreis der Antragssteller jede berechtigte Person, so können auch andere Personen als der Inhaber der. § 264 StPO; Weitere Paragrafen beim Scrollen laden. Fokus-Mode § 264 StPO Gegenstand des Urteils. Verfahren im ersten Rechtszug Hauptverhandlung (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde. § 264 StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im StPO. StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Recherche juristischer Informationen. (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt
§ 264 StPO - (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zug.. StPO ? 264. + Zur Frage, wann die Identit?t der Tat noch gewahrt ist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil ver?n dert (hier: Verurteilung wegen Mordes nach Anklage we gen Strafvereitelung). BGH, Urteil v. 21. 12. 1983 - 2 StR 578/83 (LG Kassel). Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mi Der Vortrag Der prozessuale Tatbegriff (§ 264 StPO) von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses Strafverfahren. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt: Der prozessuale Tatbegriff. Inhalt des prozessualen Tatbegriffs. Fallbeispiel: Der Juwelendiebstahl §264 II StPO. Die sogenannte Umgestaltung der Strafklage innerhalb derselben prozessualen Tat infolge abweichender rechtlicher und/oder tat sächlicher Sachlage ist demnach zulässig und geboten, löst aber Hinweispflichten gemäß § 265 I, II StPO aus. Dagegen ist es dem Gerich Gegenstand der Urteilsfindung kann nach § 264 StPO jedoch gerade nur die in der Anklage bezeichnete Tat sein. Beispielsweise verurteilt der Richter den Angeklagten neben einer Körperverletzung noch wegen einer Nötigung. Die Nötigung wurde aber nicht von der Staatsanwatschaft angeklagt
Umfang: Beschränkung der Urteilsfindung durch Anklage (§§ 264 I, 200 StPO) und den darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss des Gerichts (§ 207 StPO, § 264 II, 265 StPO). Gegenstand des Urteils ist die hierin beschriebene Tat = in der Anklage be-schriebener einheitlicher Lebensvorgang, sog. prozessualer Tatbegriff. Soll wegen einer anderen Tat verurteilt werden, bedarf es einer. § 264 SrPO - (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Hier hat der altbekannte Spruch Wo kein Kläger, da kein Richter seinen Ursprung 260.152. Rechtsprechung . 19.50
Nichtanmeldung von Barmitteln und Zigaretten, eine Tat i.S. des § 264 Abs. 1 StPO. Bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Nichtanmeldung mitgeführter Waren bei der Zollbehörde und der gleichzeitig verwirklichten Ordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung mitgeführter Barmittel entgegen § 12a Abs. 1 ZollVG i.V. mit Art. 3 VO (EG) Nr. 1889/2005. klärung der jeweiligen prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO26. Die bis hierhin behandelte allgemeine Konstellation betrifft die Frage, wann zu einem bestimmten Zweck erhobene Daten für andere Zwecke ver-wendet werden dürfen, wenn sich später herausstellt, dass sie auch für diesen erforderlich sind. Einer etwas differenzierteren Betrachtung bedarf dabei di
1 § 264. 2 Gegenstand des Urteils. (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden Für den Begriff derselben Tat oder Handlung gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 264 Rn. 1 ff. m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 59 Rn. 50 ff.). Entscheidend ist also, dass das OWi-Verfahren wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt wird
• aA: unbeachtlich, wenn es sich noch um dieselbe prozessuale Tat (§§ 155, 264 StPO) handelt — ob Behörde tätig wird, ist unerheblich b) Adressat der Verdächtigung: aa) Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) bb) zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger, insb. Polizei und StA (§ 158 I 1 StPO) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Art. 264 StPO - Einschränkungen 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Begrenzung des Verhandlungsstoffes: Nach dem Anklagegrundsatz darf das Gericht nur im Rahmen der angeklagten Tat tätig werden (§§ 151, 155 I StPO). Abgrenzung § 266 / § 265 StPO: Lediglich die im Eröffnungsbeschluß (§ 207 StPO) bezeichnete Tat ist Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 I StPO). Werden in der Hauptverhandlung neue Taten bekannt, ist Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erforderlich. Bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung, genügt hingegen ein Hinweis.
Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht § 265 Abs. 4 StPO enthält einen über die voranstehenden Absätze hinausgehenden Grundsatz, der besagt, dass das Gericht im Rahmen seiner Justizgewährungspflicht für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen hat, die die Wahrung der Verfahrensinteressen aller Verfahrensbeteiligten, vor allem aber die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht verkürzt. Der Begriff der veränderten Sachlage darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dies gilt auch, wenn ihm mehrere Taten (§ 264 StPO) vorgeworfen werden und er nur zu einer oder mehreren dieser Taten die Aussage verweigert. Anders kann es sein, wenn er nur zu einzelnen Punkten einer Tat (§ 264 StPO) schweigt. (2) Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 MRK). Die Unschuldsvermutung verbietet voreingenommene Behandlung des.
§ 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO, § 264 StPO. Tenor. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht berufen. Gründe. I. 1. Der Angeklagte wurde in anderer Sache am 20. März 2015 wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls - begangen am selben Tag - in L./S.-A. vorläufig festgenommen. Am 21. März 2015 erließ das. klagegrundsatz (§ 151 StPO) ist Prozessvoraussetzung für die gerichtliche Untersuchung die An-klageerhebung wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne gegen einen Angeschuldigten bzw. eine Angeschuldigte (Eschelbach § 264 Rn. 16). Gegenstand der Urteilsfindung ist dement-sprechend nur die in der Anklage bezeichnete Tat (§ 264 Absatz 1.
StPO § 274 - Wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers Selbst wenn man davon ausgeht, der Begriff der Tat im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG sei gleichbedeutend mit dem nach § 264 StPO, wäre weiter Voraussetzung für die Annahme eines Verwertungsverbotes, dass diese Betätigungsakte Bestandteil der vom Landgericht am 27. Februar 1989 abzuurteilenden Tat im Sinne des § 264 StPO. Die Tat im Sinn des § 264 StPO 1. Die in der Anklage bezeichnete Tat 2. Verhältnis zur Tat im materiell-rechtlichen Sinn (§§ 52, 53 StGB) 3. Umgestaltung der Strafklage (§ 265 StPO) 4. Nachtragsanklage (§ 266 StPO) 9 . DA S E R M I T T L U N G S V E R F A H R E N B. Das Ermittlungsverfahren I. Einleitung des Ermittlungsverfahrens 1. Auf Anzeige a) Anzeige im Sinn von § 158 Abs. 1 StPO b.
StPO § 206a, § 260 III, § 261, § 264; BtMG § 29a I Nr. 2 - Zweifelssatz bei Verfahrenshindernis. BGH, Urt. v. 30.07.2009 - 3 StR 273/09 - NStZ 2010, 160 = BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis 3. Ein Verfahrenshindernis i.S. von §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO besteht immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt. Insofern reichen indes bloß theoretische, nur denkgesetzlich mögliche. § 264 StPO Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017 . Gegenstand des Urteils Überblick zur Darstellung.
§ 264 (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden StPO § 264 Gegenstand des Urteils Sechster Abschnitt Hauptverhandlung StPO § 264 BGBl 1950, 455, 629 Strafprozeßordnung Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; Gegenstand des Urteils (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß. § 264 StPO (gesetz.stpo) >> (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. Werbung: Auf diesen Artikel verweisen: wichtige Normen im Strafrecht * prozessualer Tatbegriff. bestimmte Fragen innerhalb derselben »Tat« i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO darf indes nach h.M. - wenn auch nur in engen Grenzen21 - zu seinem Nachteil verwertet werden. b) Angaben des Beschuldigten Wenn sich der Angeklagte hingegen eingelassen hat, ist zu überlegen, ob diese Darstellung zutreffen kann oder ob sie ihrerseits lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist. Ein Geständnis allein. § 264 StPO, mithin kein Verstoß gegen den Anklagegrund-satz vor. Hinweis: Da es unstreitig ist, dass hier mangels krassen Unrechtsgefälles nur eine Tat vorliegt, kann der Aspekt auch deutlich kürzer abgehandelt werden. Eine noch aus-führlichere Diskussion ist jedenfalls nicht indiziert. 3 2. Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 StPO
tikels 264k; h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bun-des, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinhei
Dementsprechend verweist Art. 264 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h. Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Fraglich ist jedoch, was «andere Gründe» im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264. 1 StPO dann vor, wenn eine Person im Rahmen mehrerer Strafsachen mehrerer Straftaten im materiell-rechtlichen Sinne beschuldigt wird. Dass nach heute einhelliger Ansicht der Begriff der Straftat in § 3 Var. 1 StPO im Sinne des § 264 StPO zu verstehen ist, ändert an der Möglichkeit eines sol-chen Verständnisses nichts. Dass in einer Strafsache natür BGH 1 StR 264/10 - Beschluss vom 5. Oktober 2010 (LG Regensburg) Einvernahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter Revisionsgrund; Begriff der Vernehmung; Vorlage als Vernehmungsbehelf; denkgesetzlich ausgeschlossenes Beruhen). § 247 StPO; § 230 StPO; § 338 Nr. 5 StPO. Entscheidungstenor. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg. StPO) berufen könnten, bestünde im Übrigen kein Entsiegelungshindernis, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). 9.4 Es kann offenbleiben, in welcher Weise eine beschuldigte juristische Person (vgl